Mietpreisbremse: Gesetzesentwurf durch Minsterium
News vom 20.03.2014
Das Bundesjusitzminsterium hat heute folgende Antworten zu dem eingebrachten Gesetzesentwurf auf seine Internetseite gestellt. Wir werden dies eng begleiten und kommentieren.
I.
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. Auch die Verbände und Bundesländer werden noch beteiligt, deren Stellungnahmen sorgsam geprüft werden. Nachdem sich das Kabinett mit dem Entwurf befasst hat, muss das Gesetz noch das Gesetzgebungsverfahren mit Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Wenn alles planmäßig läuft, können die Mietpreisbremse und die Änderungen im Maklerrecht im kommenden Jahr, also 2015, in Kraft treten. Wirksam können die Regelungen zur Dämpfung des Mietanstiegs aber erst dann werden, wenn die Länder die zugehörigen Rechtsverordnungen zur Ausweisung der entsprechenden Gebiete erlassen haben.
II.
Durch die Mietpreisbremse soll verhindert werden, dass Wiedervermietungen dazu genutzt werden, die Mieten exorbitant in die Höhe zu treiben, nur weil die knappe örtliche Marktlage es hergibt. Dadurch soll vor allem auch verhindert werden, dass das Wohnen für Normalverdiener in bestimmten Lagen unbezahlbar wird und sie gezwungen werden, auf preiswertere Standorte auszuweichen und lange Fahrtwege in Kauf zu nehmen. Die Mietpreisbremse soll damit zugleich dem Trend entgegenwirken, dass in bestimmten „Szenegebieten“ nur noch gut verdienende Menschen die Mieten zahlen können und die „bunte Mischung“ eines Stadtteils verloren geht.
I.
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. Auch die Verbände und Bundesländer werden noch beteiligt, deren Stellungnahmen sorgsam geprüft werden. Nachdem sich das Kabinett mit dem Entwurf befasst hat, muss das Gesetz noch das Gesetzgebungsverfahren mit Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Wenn alles planmäßig läuft, können die Mietpreisbremse und die Änderungen im Maklerrecht im kommenden Jahr, also 2015, in Kraft treten. Wirksam können die Regelungen zur Dämpfung des Mietanstiegs aber erst dann werden, wenn die Länder die zugehörigen Rechtsverordnungen zur Ausweisung der entsprechenden Gebiete erlassen haben.
II.
Durch die Mietpreisbremse soll verhindert werden, dass Wiedervermietungen dazu genutzt werden, die Mieten exorbitant in die Höhe zu treiben, nur weil die knappe örtliche Marktlage es hergibt. Dadurch soll vor allem auch verhindert werden, dass das Wohnen für Normalverdiener in bestimmten Lagen unbezahlbar wird und sie gezwungen werden, auf preiswertere Standorte auszuweichen und lange Fahrtwege in Kauf zu nehmen. Die Mietpreisbremse soll damit zugleich dem Trend entgegenwirken, dass in bestimmten „Szenegebieten“ nur noch gut verdienende Menschen die Mieten zahlen können und die „bunte Mischung“ eines Stadtteils verloren geht.